Ein Weidling ist ein uralter Bootstyp keltischen Ursprungs und daher wohl mehrere tausend Jahre alt1. Der Weidling ist ein Flachbodenboot, der Bootsrumpf ein sogenannter Knickspant. Im Grunde hat sich die Menschheit mehr oder weniger gleich nach dem Einbaum an die Konstruktion des Weidlings gemacht.2

weidling Ein Weidling auf der Limmat, einem kleinen Nebenfluss der Aare - © Roland Fischer, Zürich, Wikimedia Commons, aus dem gleichnamigen Artikel.

Fortbewegung oldschool CO2-neutral: Stachel und Ruder

Ein Weidling wird auf Flüssen entweder gerudert (im Stehen) oder gestachelt, sprich mit einem Stachel flussaufwärts geschoben. Auch in der zehnten Tafel des Gilgameš-Epos werden solche Stachel für eine sichere Überfahrt über die „Wasser des Todes“ benötigt.3:

Es scheint, dass eine Verbindung zwischen Siduri und Ur-šanabi besteht, da Ur-šanabi wahrscheinlich öfter das bewaldete Ufer der Siduri besucht. Gemeinsam mit den göttlichen Wesen „Die Steinernen“ stellt Ur-šanabi ansonsten Stangen für seine Überfahrten her. Gilgameš hatte jedoch „die Steinernen“ zerstört und musste nun allein die Stangen anfertigen.

Ur-šanabi und Gilgameš kommen trotz Schwierigkeiten bei der Überfahrt schließlich bei Uta-napišti auf seiner Insel „Land der Seligen“ an.4

weidling Zwei Ruder unterschiedlicher Grösse und zwei Stachel - vielen Dank an dieser Stelle an Alfred für die Beschaffung!

Fortbewegung extended: Einbau Motor

Ab Basel muss auf der Aare auch das schönste Schiff mit einem Motor ausgestattet sein. Aus diesem Grund gehört der Weidling nun also umgebaut: Aus einem Ruderboot soll ein Motorboot werden. Das ist ein Kategorienwechsel juristischer Art und dementsprechend herausfordernd: Das Ruderboot muss durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des zuständigen Kantons geprüft werden. Welcher Kanton hierzu zuständig ist, bedarf einer gründlichen Klärung. Wenn ein Liegeplatz vorhanden ist, dann ist es der Kanton in welchem sich der Liegeplatz befindet. Sollte ein Schiff aber nur temporär irgendwo stehen, um schliesslich den Bach runterzugehen, dann ist eine Domizilzulassung anzufordern. In diesem Falle ist der Kanton zuständig, in welchem der Halter des Schiffes auch wohnt.

Bevor in der Schweiz ein Schiff geprüft werden kann, muss es eine Versicherung dazu geben. Also sucht man sich eine Versicherung, die ein geschenktes, vierzigjähriges Schiff - das zu allem Übel auch noch annähernd zehn Meter lang ist - zu einem Preis versichert, der nicht einer neuwertigen zehnmetrigen Yacht entspricht. Sobald dies getan ist (in der Kategorie des Ruderschiffes, denn der Umbau ist ja nicht geprüft und daher nicht abgenommen), erfolgt eine elektronische Meldung ans Schifffahrtsamt (gültig: ein Monat, ggf. zu verlängern). In dieser Zeit ist idealerweise die Prüfung des Schiffes vorzunehmen. Diese Prüfung muss naturgemäss aber im entsprechenden Kanton vorgenommen werden (vgl. obig Domizilzulassung et al.) Weiter werden zur Prüfung benötigt: 1) ein Händlerschild, denn das Schiff hat ja keine gültige Fahrzeugnummer. 2) zudem eine Herstellergarantie. In unglücklichen Fällen bedeutet dies, eine Herstellergarantie eines Herstellers, der schon lange nicht mehr auf dem Markt ist (in unserem Falle: Meier Dintikon). Mit dem erwähnten Händlerschild kann zum Prüfungstermin eine Fahrt durch - möglicherweise mehrere - Kantone unternommen werden, um im zuständigen Kanton dann die Prüfung tatsächlich vornehmen lassen zu können.

Für obige Klärung ist man idealerweise mit einem Juristen-Menschen befreundet. Für den (Um-)Bau solcher Geschichten ist man idealerweise mit einem Bootsbauer-Menschen befreundet. Vgl. Kantscher Imperativ.

Nicht vergessen werden darf natürlich die Umschreibung der Versicherung nach der - hoffentlich - erfolgreichen Prüfung in die tatsächlich angestrebte Kategorie.

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Verweise